Bei dem im Folgenden in diesem eingerückten Teil angegebenen Abschnitt handelt es sich um einen neuen Abschnitt 9 in DIN 4102-4:1994-03 zu Bauteilen aus hochfestem Beton.
9 Nachweis der Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen aus hochfestem Beton
9.1 Allgemeines
Für den Nachweis der Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen aus hochfestem Beton nach DIN EN 206-1:2001-07, 3.1.10, gelten bezüglich der Mindestquerschnittsmaße und Mindestachsabstände der Bewehrung die Regelungen von DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 3. Für alle anderen brandschutztechnischen Anforderungen gelten die Festlegungen in 9.2 bis 9.5.
9.2 Ermittlung der Knicklänge für den Nachweis der Feuerwiderstandsklasse
Die Knicklänge für den Nachweis der Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-4:1994-03 ist wie bei Raumtemperatur nach DIN 1045:1988-07, 17.4.2, Absätze (1) und (2) zu bestimmen. Sie ist jedoch mindestens so groß wie die Stützenlänge zwischen zwei Auflagerpunkten (lichte Geschosshöhe) anzunehmen. Wenn die Stützenenden konstruktiv als Gelenk ausgebildet sind, ist die so ermittelte Knicklänge um 50 % zu erhöhen, oder es ist ein genauerer Nachweis nach Theorie II. Ordnung für die Brandbeanspruchung zu führen.
9.3 Bewehrung von Balken und Plattenbalken
Bei Balken und Plattenbalken ist im Hinblick auf die Standsicherheit im Brandfall auf brandbeanspruchten Seiten eine Schutzbewehrung gemäß DIN 4102-4:1994-03, 3.1.5.2, mit einer Betondeckung nom c = 15 mm einzubauen. Bei Bauteilen in feuchter und/oder chemisch angreifender Umgebung ist nom c um 5 mm zu erhöhen. Die Schutzbewehrung ist nicht erforderlich, wenn zerstörende Betonabplatzungen bei Brandbeanspruchung durch betontechnische Maßnahmen nachweislich verhindert werden.
9.4 Brandschutzbewehrung von Druckgliedern
Bei Druckgliedern mit Querschnittsmaßen d < 400 mm und entweder Schlankheiten l > 20 (nach 9.2) oder bezogener Lastausmitten e/di > 1/6 muss eine Schutzbewehrung gemäß DIN 4102-4:1994-03, 3.1.5.2, mit einer Betondeckung nom c = 15 mm eingebaut werden. Bei Bauteilen in feuchter und/oder chemisch angreifender Umgebung muss nom c um 5 mm erhöht werden. Die Schutzbewehrung ist nicht erforderlich, wenn zerstörende Betonabplatzungen bei Brandbeanspruchung durch betontechnische Maßnahmen nachweislich verhindert werden.
9.5 Brandschutzbewehrung von Wänden
Für die brandbeanspruchte Seite von Wänden gilt 9.4 sinngemäß mit den Grenzwerten d < 300 mm und l > 45.